OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.06.2020
1 E 474/20
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3 S. 1-2;
Fundstellen:
ZBR 2021, 105
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 1656/18

Anordnung der Anhebung des Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger bzgl. der Anwendung auch bei beihilferechtlichen Streitigkeiten des Beamtenrechts; Zusammenrechnen der Werte mehrerer Streitgegenstände bei wirtschaftlicher Identität als ungeschriebenes Verbot

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 1 E 474/20

DRsp Nr. 2020/9065

Anordnung der Anhebung des Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger bzgl. der Anwendung auch bei beihilferechtlichen Streitigkeiten des Beamtenrechts; Zusammenrechnen der Werte mehrerer Streitgegenstände bei wirtschaftlicher Identität als ungeschriebenes Verbot

Die Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, die die Anhebung des sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anordnet, kann grundsätzlich auch bei beihilferechtlichen Streitigkeiten des Beamtenrechts Anwendung finden. Die für die Auslegung des Gesetzes maßgebliche objektive Gesetzesfassung gibt keinen Anhalt dafür, den sachlichen Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG entgegen dem offenen Gesetzeswortlaut von vornherein auf bestimmte Rechtsgebiete bzw. Regelungsbereiche zu beschränken. Ein - ungeschriebenes - Verbot, die Werte mehrerer Streitgegenstände nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen, besteht auch dann, wenn die mehreren Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das Klageverfahren erster Instanz wird auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt. Die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen.