VGH Bayern - Beschluss vom 31.08.2020
14 C 19.1910
Normen:
BayNatSchG Art. 39 Abs. 1; BayNatSchG Art. 39 Abs. 8; GKG § 52 Abs. 2 Nr. 9.6.2; BGB § 313;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24658
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 19 K 18.1376

Streitwertbeschwerde um die Festsetzung des Streitwertes bei Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts; Streitwertrelevante Bewertung der Ausübung eines Vorkaufsrechts und Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange

VGH Bayern, Beschluss vom 31.08.2020 - Aktenzeichen 14 C 19.1910

DRsp Nr. 2020/15241

Streitwertbeschwerde um die Festsetzung des Streitwertes bei Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts; Streitwertrelevante Bewertung der Ausübung eines Vorkaufsrechts und Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BayNatSchG Art. 39 Abs. 1; BayNatSchG Art. 39 Abs. 8; GKG § 52 Abs. 2 Nr. 9.6.2; BGB § 313;

Gründe

I.

Die Beschwerde ist auf Erhöhung des Streitwerts von 5.000,-- € auf 67.797,07 € gerichtet.

Die Klägerin hatte als Verkäuferin dreier Grundstücke, die sie an die beigeladene Käuferin verkauft hatte, gegen die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch den Beklagten (für die ebenfalls beigeladene Stadt), die nur eines dieser drei Grundstücke betraf, Anfechtungsklage erhoben. Nachdem es zwischen der Stadt und der Käuferin zu einer Einigung gekommen war, widerrief der Beklagte seinen Vorkaufsrechtsausübungsbescheid, woraufhin die Anfechtungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

Zum Streitwert hielt das Verwaltungsgericht in einem Anhörungsschreiben vom 6. Juni 2019 Folgendes fest: