VGH Bayern - Beschluss vom 13.01.2020
9 C 19.2062
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1; BauGB § 145 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; BauGB § 22 Abs. 5 S. 4;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 711
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 K 19.1196

Streitwertbeschwerde; Nachweis der Erteilung der erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen 9 C 19.2062

DRsp Nr. 2020/2426

Streitwertbeschwerde; Nachweis der Erteilung der erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung

Tenor

Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. 4 des Beschlusses vom 19. Juni 2019 bis zur Abtrennung auf 132.750,00 Euro und ab der Abtrennung auf 82.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1; BauGB § 145 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; BauGB § 22 Abs. 5 S. 4;

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Kläger, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat in der Sache Erfolg.

In verwaltungsgerichtlichen Streitsachen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert).