OVG Thüringen - Beschluss vom 07.04.2020
3 KO 119/16
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Meiningen, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 348/11

Streitwertbestimmung in verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten um versammlungsbeschränkende behördliche Maßnahmen; Regelmäßige Ansetzung des Auffangstreitwerts unabhängig von der Anzahl und dem Inhalt der Einzelmaßnahmen

OVG Thüringen, Beschluss vom 07.04.2020 - Aktenzeichen 3 KO 119/16

DRsp Nr. 2020/9269

Streitwertbestimmung in verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten um versammlungsbeschränkende behördliche Maßnahmen; Regelmäßige Ansetzung des Auffangstreitwerts unabhängig von der Anzahl und dem Inhalt der Einzelmaßnahmen

In verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten um versammlungsbeschränkende behördliche Maßnahmen ist regelmäßig der in § 52 Abs. 2 GKG normierte sog. Auffangstreitwert in Höhe von 5000,-- Euro anzusetzen, unabhängig davon, um wieviele Einzelmaßnahmen es geht und welchen konkreten Inhalts sie sind (ebenso: SächsOVG, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 E 1/14 - Juris, Rdn. 5 f., m. w. N.; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 10 C 897/13 - Juris, Rdn. 7 ff.).

Tenor

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG.