OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.11.2020
18 A 1021/19
Normen:
GKG § 52;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 320/18

Streitwertbestimmung nach zusätzlich zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung (hier: selbständige Abschiebungsandrohung) erlassenem Einreise- und Aufenthaltsverbot

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 18 A 1021/19

DRsp Nr. 2020/16693

Streitwertbestimmung nach zusätzlich zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung (hier: selbständige Abschiebungsandrohung) erlassenem Einreise- und Aufenthaltsverbot

Ein zusätzlich zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung - hier: selbständige Abschiebungsandrohung - erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L. T. , E. , wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt, weil die Rechtverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der ausdrücklich allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.