OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.07.2023
10 W 5/23
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; ZPO § 5; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 236/22

Streitwertbestimmung von Ansprüchen aufgrund sogenannten Scrapings personenbezogener DatenBestimmung Streitwert bei ScrapingStreitwertbestimmung bezüglich Geltendmachung von Ansprüchen infolge missbräuchlicher Verwendung personenbezogener Daten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023 - Aktenzeichen 10 W 5/23

DRsp Nr. 2023/9139

Streitwertbestimmung von Ansprüchen aufgrund sogenannten Scrapings personenbezogener Daten Bestimmung Streitwert bei "Scraping" Streitwertbestimmung bezüglich Geltendmachung von Ansprüchen infolge missbräuchlicher Verwendung personenbezogener Daten

Die Bestimmung des Streitwertes von Ansprüchen richtet sich auch bei der unbefugten Verwendung von persönlichen Daten grundsätzlich nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. Auf den Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR ist nur dann zurückzugreifen, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Ansetzung eines anderen Streitwertes vorhanden sind.

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 9. März 2023 - Az.: 3 O 236/22 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; ZPO § 5; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen sogenannten "Scrapings" seiner personenbezogenen Daten aus dem Datenbestand des von der Beklagten betriebenen sozialen Netzwerks "Facebook" auf immaterielle Entschädigung, Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht, Unterlassung und Auskunft in Anspruch.

Vor dem Landgericht hat er folgende Anträge gestellt:

1. 2. 3. a) b) 4. 5.