OLG Koblenz - Beschluss vom 22.05.2001
5 W 347/01
Normen:
GKG § 19 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 126
BauR 2003, 584
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 04.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 383/99

Streitwerterhöhung bei Aufrechnung mit Schadensersatzforderung

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.05.2001 - Aktenzeichen 5 W 347/01

DRsp Nr. 2004/3864

Streitwerterhöhung bei Aufrechnung mit Schadensersatzforderung

»1. Die Hilfsaufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung, über die eine gerichtliche Entscheidung ergeht, erhöht auch dann den Streitwert, wenn die Aufrechnungsforderung nicht hinreichend substantiiert ist.2. Werden gegen eine Werklohnforderung Aufwendungen geltend gemacht, die über die gesetzlichen Gewährleistungsfolgen hinausgehen oder wird ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung hergeleitet, weil er nicht im Zusammenhang mit Mängeln steht, liegt eine streitwerterhöhende Hilfsaufrechnung vor. «

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 3 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Streitwertbeschwerde ist begründet, denn das Landgericht hat den Wert zu niedrig festgesetzt.

1. Der Kläger hat im Prozess eine Hauptforderung von 15931,53 DM geltend gemacht. Diesen Anspruch hat die Beklagte - auch aus sachlichen Gründen - bestritten.

Sie hat darüber hinaus die Aufrechnung erklärt mit einem vom Kläger bestrittenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4140 DM, weil sie auf ihre Kosten einen Teil eines von der Gemeinschuldnerin beschädigten Abwasserkanals wieder habe erneuern müssen.