Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. §
OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2022 -
Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des auf 27.297,36 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von 40.946,04 Euro (§
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 27.297,36 Euro festgesetzt.
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