OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2023
1 E 120/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 21/21

Streitwertfestsetzung bei einem Antrag auf Gewährung von Witwengeld

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2023 - Aktenzeichen 1 E 120/23

DRsp Nr. 2023/4091

Streitwertfestsetzung bei einem Antrag auf Gewährung von Witwengeld

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet.

OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2022 - 1 E 919/21 -, juris, Rn. 1 m. w. N.

Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des auf 27.297,36 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von 40.946,04 Euro (§ 52 Abs. 1 GKG) abzielt, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 27.297,36 Euro festgesetzt.