LAG Nürnberg - Beschluss vom 03.06.2020
2 Ta 57/20
Normen:
ZPO § 5;
Fundstellen:
BB 2020, 1524
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3755/17

Streitwertfestsetzung bei einer Klage auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 2 Ta 57/20

DRsp Nr. 2020/8677

Streitwertfestsetzung bei einer Klage auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen

Ist vorrangiges Ziel einer Klage auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen, diese in einem Kündigungsschutzprozess nicht verwenden zu dürfen, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert einer solchen Unterlassungs- und Widerrufsklage ist auf ein Vierteljahreseinkommen des betroffenen Arbeitnehmers begrenzt.

1. Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.07.2019 abgeändert.

2. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 7.738,29 € festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 5;

Gründe:

A.

Die Parteien stritten um Unterlassung und Widerruf von Behauptungen.

Der Kläger war seit 16.11.2012 zuletzt als Schichtführer zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.579,43 € beschäftigt.