VGH Hessen - Beschluss vom 04.09.2023
3 E 1117/23
Normen:
AufenthG § 24 Abs. 4; GKG § 52 Abs. 1;

Streitwertfestsetzung bei subjektiver Klagehäufung i.R.d. Zuweisung einer Familie in eine Unterkunft

VGH Hessen, Beschluss vom 04.09.2023 - Aktenzeichen 3 E 1117/23

DRsp Nr. 2023/13871

Streitwertfestsetzung bei subjektiver Klagehäufung i.R.d. Zuweisung einer Familie in eine Unterkunft

In einem Verfahren gegen eine Zuweisungsentscheidung nach § 24 Abs. 4 AufenthG i.V.m. dem Hessischen Landesaufnahmegesetz beträgt der Streitwert 5.000,00 Euro. Für die Streitwertfestsetzung ist trotz subjektiver Klagehäufung vom einfachen Auffangwert auszugehen, wenn eine Familie die gemeinsame Unterbringung in einer Unterkunft begehrt, ohne individuelle Gründe vorzutragen.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. Juli 2023 - 5 K 1487/23.DA - wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Normenkette:

AufenthG § 24 Abs. 4; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

1.