LAG Nürnberg - Beschluss vom 17.09.2020
2 Ta 106/20
Normen:
RVG § 23; GKG § 42; GKG § 45; GKG § 48; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 4867/19

Streitwertfestsetzung bei wirtschaftlicher Identität aus Bestandsstreit und Zahlungsklage

LAG Nürnberg, Beschluss vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 2 Ta 106/20

DRsp Nr. 2020/14915

Streitwertfestsetzung bei wirtschaftlicher Identität aus Bestandsstreit und Zahlungsklage

Im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Identität eines Bestandsstreits mit einem auf Zahlung von Annahmeverzug gerichteten Antrag sind die zunächst isoliert zu ermittelnden Werte des Bestandsstreits (ggf. unter Berücksichtigung mehrerer Kündigungen mit unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten, s. Ziff. I. 21.3 Streitwertkatalog) einerseits und des auf Zahlung des Annahmeverzugs gerichteten Leistungsantrags für den gesamten geltend gemachten Zeitraum andererseits zu vergleichen. Festzusetzen ist der höhere Wert (vgl. Ziff. I. 6 Streitwertkatalog).

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 27.07.2020, Az. 17 Ca 4867/19, wird zurückgewiesen

Normenkette:

RVG § 23; GKG § 42; GKG § 45; GKG § 48; ZPO § 3;

Gründe:

A.