OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.11.2020
8 E 874/20
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S.1;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2707/20

Streitwertfestsetzung durch Berichterstatter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2020 - Aktenzeichen 8 E 874/20

DRsp Nr. 2020/17992

Streitwertfestsetzung durch Berichterstatter

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Oktober 2020 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S.1;

Gründe

Über die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Oktober 2020 (dort Ziffer 3) entscheidet der Berichterstatter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2019 - 4 E 141/19 -, juris Rn. 1 f., m. w. N.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.