OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.09.2018
Verg 51/17
Normen:
ZPO § 3; GKG § 50 Abs. 2;

Streitwertfestsetzung für ein Beschwerdeverfahren in einer VergabesacheAufgabe der bisherigen Rechtsprechung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2018 - Aktenzeichen Verg 51/17

DRsp Nr. 2019/10541

Streitwertfestsetzung für ein Beschwerdeverfahren in einer Vergabesache Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung

Der Senat hält nicht mehr daran fest, in Vergabesachen den Streitwert nach § 50 Abs. 2 GKG festzulegen; es kommt vielmehr § 3 ZPO zur Anwendung.

Tenor

Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten wird der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 50 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Senat hat durch Beschluss vom 06.06.2018 über die Verfahrenskosten entschieden und die Entscheidung über den Streitwert des Beschwerdeverfahrens einem gesonderten Beschluss nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten vorbehalten. Während die Antragstellerin der Ansicht ist, der Streitwert sei nach § 50 Abs. 2 GKG zu bestimmen, ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass für die Streitwertfestsetzung § 3 ZPO heranzuziehen sei.

II.