OVG Bremen - Beschluss vom 17.07.2020
2 S 183/20
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; GKG § 52 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 1048
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 250/15

Streitwertfestsetzung für eine Klage eines Polizeibeamten auf Zahlung einer Verwendungszulage; Keine streitwerterhöhende Berücksichtigung bei Klageerhebung bereits fälliger Beträge; Zulage als wiederkehrende Leistung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

OVG Bremen, Beschluss vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 2 S 183/20

DRsp Nr. 2020/11777

Streitwertfestsetzung für eine Klage eines Polizeibeamten auf Zahlung einer Verwendungszulage; Keine streitwerterhöhende Berücksichtigung bei Klageerhebung bereits fälliger Beträge; Zulage als wiederkehrende Leistung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

1. Wenn Beamte vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Ansprüche auf höhere Versorgung, Besoldung oder Zulagen in Form wiederkehrender Leistungen geltend machen, sind die bei Klageerhebung fälligen Beträge in analoger Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG nicht dem nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ermittelten Streitwert hinzuzurechnen.2. Sind ausschließlich bei Klageerhebung bereits fällige Beträge Streitgegenstand, ist im Grundsatz deren Höhe maßgeblich; jedoch darf der Streitwert den dreifachen Jahresbetrag nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht überschreiten.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 31. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; GKG § 52 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Streitwertfestsetzung für eine Klage auf Zahlung einer Verwendungszulage.