OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.09.2023
7 E 10164/23.OVG
Normen:
GKG § 52;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 46/21

Streitwertfestsetzung in einem Verfahren wegen versammlungsrechtlicher Auflagen

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2023 - Aktenzeichen 7 E 10164/23.OVG

DRsp Nr. 2023/14009

Streitwertfestsetzung in einem Verfahren wegen versammlungsrechtlicher Auflagen

Bei versammlungsrechtlichen Auflagen ist anders als bei einem Versammlungsverbot in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 regelmäßig die Hälfte des Auffangwertes von 5.000,00 € anzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52;

Gründe

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mit der er eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 € festgesetzten Streitwertes auf 5.000,00 € begehrt, ist unbegründet.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. NVwZ 2004, 1327) wird für versammlungsrechtliche Verbote und Auflagen die Hälfte des Auffangwertes als Richtwert angegeben (vgl. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs).