Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mit der er eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 € festgesetzten Streitwertes auf 5.000,00 € begehrt, ist unbegründet.
Gemäß §
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