LAG Nürnberg - Beschluss vom 14.07.2021
2 Ta 59/21
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1; RVG -VV Nr. 1000; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; Streitwertkatalog Teil I Nr. 21.2; Streitwertkatalog Teil I Nr. 25.1;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 58736
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5393/19

Streitwertkatalog der ArbeitsgerichtsbarkeitFeststellung und Festsetzung eines VergleichsmehrwertsStreitwertfestsetzung für einen Zeugnisstreit

LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 59/21

DRsp Nr. 2022/16426

Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit Feststellung und Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts Streitwertfestsetzung für einen Zeugnisstreit

1. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. 2. Ein Vergleichsmehrwert ist nur festzusetzen, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. 3. Für Erteilung und Berichtigung eines Zeugnisses ist regelmäßig insgesamt ein Monatseinkommen als Streitwert anzusetzen.

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 29.10.2020, Az. 10 Ca 5393/19, wird zurückgewiesen.

Der Vergleichsmehrwert wird von Amts wegen auf 8454,42 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1; RVG -VV Nr. 1000; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; Streitwertkatalog Teil I Nr. 21.2; Streitwertkatalog Teil I Nr. 25.1;

Gründe:

A.