LAG Nürnberg - Beschluss vom 21.07.2023
2 Ta 58/23
Normen:
RVG -VV Anl. 1 Nr. 1000; Streitwertkatalog Teil I. Nr. 25.1;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 19742
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 10.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 408/16

Streitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitAnforderungen an einen VergleichsmehrwertStreitwert bei einer Spitzenbetragsklage zur monatlichen Betriebsrente

LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.07.2023 - Aktenzeichen 2 Ta 58/23

DRsp Nr. 2023/10333

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Anforderungen an einen Vergleichsmehrwert Streitwert bei einer Spitzenbetragsklage zur monatlichen Betriebsrente

Beschränkt der Versorgungsempfänger seine Klage auf den letztlich zwischen den Parteien umstrittenen Teilbetrag der monatlichen Betriebsrente (sog. Spitzenbetragsklage), richtet sich der Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag des Teilbetrags (§ 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG).

1. Die Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit hat einen "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" erarbeitet. Er hat zwar keine bindende Wirkung, gibt jedoch hinsichtlich bestimmter typischer Fallkonstellationen eine Orientierung, um Kostenrisiken für die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren und die die Parteien treffende Kostenlast bereits im Vorfeld prognostizierbar zu machen. 2. Ein Vergleichsmehrwert ist nur festzusetzen, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt.

1. Die Beschwerde der Klägerinvertreterin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 10.05.2023, Az. 3 Ca 408/16, wird zurückgewiesen.