LAG Nürnberg - Beschluss vom 25.05.2023
2 Ta 42/23
Normen:
GKG § 42 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 3; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit I. Nr. 1.; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit I. Nr. 21.3.; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit I Nr. 25.1.3.; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit I Nr. 29;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 12550
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 08.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2843/21

Streitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitGegenstandswert bei Klage auf Unterlassung verbotener KonkurrenztätigkeitAbschläge bei Schätzung des Gegenstandswerts im Falle einer Widerklage wegen Schadensersatzes aus Konkurrenztätigkeit

LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 2 Ta 42/23

DRsp Nr. 2023/7349

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Gegenstandswert bei Klage auf Unterlassung verbotener Konkurrenztätigkeit Abschläge bei Schätzung des Gegenstandswerts im Falle einer Widerklage wegen Schadensersatzes aus Konkurrenztätigkeit

Erhebt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung, die der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen hat, gegen den Arbeitnehmer Klage auf Unterlassung verbotener Konkurrenztätigkeit, ist der Gegenstandswert an dem Interesse des Arbeitgebers an der Unterlassung der Konkurrenztätigkeit auszurichten. Dabei ist insbesondere die von ihm befürchtete Umsatz- oder Gewinneinbuße zu berücksichtigen. Ggf. sind Abschläge wegen einer angekündigten oder gleichzeitig erhobenen Schadensersatzklage und der Möglichkeit des Arbeitnehmers, sich alsbald durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom vertraglichen Wettbewerbsverbot zu lösen, zu machen. (vgl. LAG Thüringen 08.09.1998 - 8 Ta 89/98).

1. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar.