LAG Nürnberg - Beschluss vom 03.07.2023
2 Ta 52/23
Normen:
KSchG § 9; KSchG § 10; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit I. Nr. 1; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit I. Nr. 20; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit I. Nr. 25.1;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 19720
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 02.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 4022/22

Streitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitStreitwerterhöhung durch zusätzliche Vergleichsregelung über eine Abfindung aus einem Sozialplan

LAG Nürnberg, Beschluss vom 03.07.2023 - Aktenzeichen 2 Ta 52/23

DRsp Nr. 2023/10332

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Streitwerterhöhung durch zusätzliche Vergleichsregelung über eine Abfindung aus einem Sozialplan

1. Die Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit hat einen "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" erarbeitet. Er hat zwar keine bindende Wirkung, gibt jedoch hinsichtlich bestimmter typischer Fallkonstellationen eine Orientierung, um Kostenrisiken für die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren und die die Parteien treffende Kostenlast bereits im Vorfeld prognostizierbar zu machen. 2. Ein Vergleichsmehrwert ist nur festzusetzen, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Enthält der Vergleich auch eine Vereinbarung über die zu zahlende Abfindung aus dem Sozialplan, kann eine solche Vereinbarung nach Ziff. I Nr. 1 des Streitwertkatalogs zu einer Werterhöhung führen.

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.05.2023, Az. 13 Ca 4022/22, abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 12.300,- € festgesetzt. Der Wert für den Vergleich wird auf 28.300,- € festgesetzt.

Normenkette:

KSchG § 9; KSchG § 10; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1;