LAG Nürnberg - Beschluss vom 11.10.2021
2 Ta 80/21
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1; RVG -VV Nr. 1000; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 18; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 25.1;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2741/21

Streitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitStreitwerterhöhung eines Antrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 11.10.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 80/21

DRsp Nr. 2022/16802

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Streitwerterhöhung eines Antrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung

1. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. 2. Ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wurde, wenn der Antrag erkennbar in einem Vergleich mitgeregelt wurde oder wenn der Antrag ausdrücklich als Hauptantrag gestellt wurde.

Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.07.2021, Az. 12 Ca 2741/21, wird zurückgewiesen

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1; RVG -VV Nr. 1000; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 18; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 25.1;

Gründe:

A.

Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Klägervertreter gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 20.07.2021, in dem der Streitwert für das Verfahren auf 11.931,00 € und der überschießende Vergleichswert auf 8.798,79 € festgesetzt worden ist.