LAG Nürnberg - Beschluss vom 29.07.2021
2 Ta 72/21
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1; RVG § 2 Abs. 2; RVG -VV Nr. 1000; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 25.1;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 58759
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1778/21
ArbG Nürnberg, vom 28.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1778/21

Streitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitStreitwertfestsetzung für den Streit um das Arbeitsverhältnis und für die ZeugniserteilungKein Vergleichsmehrwert bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich

LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.07.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 72/21

DRsp Nr. 2022/16490

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Streitwertfestsetzung für den Streit um das Arbeitsverhältnis und für die Zeugniserteilung Kein Vergleichsmehrwert bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich

1. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. 2. Für den Streit um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind regelmäßig drei Monatsgehälter, für die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses regelmäßig ein Monatsgehalt festzusetzen. 3. Es tritt keine Werterhöhung ein, wenn der Vergleich lediglich als Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits zu bewerten ist. Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses.

1. Die Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.06.2021 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 06.07.2021, Az. 9 Ca 1778/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich wird von Amts wegen auf 28.422,52 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2 S. 1; RVG § 2 Abs. 2; RVG -VV Nr. 1000;