LAG Nürnberg - Beschluss vom 22.09.2021
2 Ta 89/21
Normen:
Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I. Nr. 18; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I. Nr. 25.1.3; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I. Nr. 25.1.4; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I. Nr. 26;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 30.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 54/21
ArbG Nürnberg, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 54/21

Streitwertkatalog für die deutsche ArbeitsgerichtsbarkeitStreitwerterhöhende Bewertung eines Antrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 89/21

DRsp Nr. 2022/15388

Streitwertkatalog für die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit Streitwerterhöhende Bewertung eines Antrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung

Freistellung und tatsächliche Beschäftigung schließen sich gegenseitig aus und sind daher kostenrechtlich als ein Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG zu behandeln. Die Einigung auf eine Freistellung erhöht deshalb den Vergleichswert nicht, wenn bereits ein Weiterbeschäftigungsantrag streitwertmäßig zu berücksichtigen ist (vgl. Ziffer I.25.1.4 Streitwertkatalog).

1. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. 2. Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist streitwerterhöhend dann gemäß § 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist.