OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.11.2021
4 MB 16/21
Normen:
WaffG § 41 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 29.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 3/21

Streiwertfestsetzung in Beschwerdeverfahren gegen Widerruf zweier Waffenbesitzkarten

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 4 MB 16/21

DRsp Nr. 2021/17011

Streiwertfestsetzung in Beschwerdeverfahren gegen Widerruf zweier Waffenbesitzkarten

Bei der Bemessung des Streitwertes für den Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß GKG § 52 Abs 1 i.V.m. Ziffer 50.2 des Streitwertkataloges kommt es nicht auf die Anzahl der tatsächlich innegehabten Waffenbesitzkarten an.

Tenor

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.500,- Euro festgesetzt.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren 7 B 3/21 wird geändert und ebenfalls auf 14.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

WaffG § 41 Abs. 2;

Gründe

I. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

1. Für den Widerruf der beiden Waffenbesitzkarten des Antragstellers, auf denen insgesamt sieben Waffen eingetragen sind, werden unter Berücksichtigung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013) 4.750,- Euro angesetzt: 5.000,- Euro für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe zuzüglich 750,- Euro für jede weitere in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe (6 x 750,- = 4.500,- Euro) gemäß Ziffer 50.2 Streitwertkatalog und halbiert gemäß Ziffer 1.5 Streitwertkatalog (5.000,- + 4.500,- = 9.500,- ./. 2 = 4.750,- Euro).