VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.11.2021
2 S 3046/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1710/21

Streiwertfestsetzung in einem Verfahren wegen der Voranerkennung der Beihilfefähigkeit einer Superankle Procedure

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 2 S 3046/21

DRsp Nr. 2021/17417

Streiwertfestsetzung in einem Verfahren wegen der Voranerkennung der Beihilfefähigkeit einer "Superankle Procedure"

1. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG findet im Fall einer Klage auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit keine Anwendung, da diese Klage nicht unmittelbar auf eine bezifferte Geldleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt abzielt.2. Bietet im Fall einer Klage auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts genügende Anhaltspunkte - etwa aufgrund eines vorgelegten Kostenvoranschlags -, so ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen und nicht der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. August 2021 - 9 K 1710/21 - geändert.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 126.227,16 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ebenfalls durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin erfolgt ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).