BGH - Urteil vom 28.09.1993
VI ZR 183/92
Normen:
BGB § 823; HaftpflG § 2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 51
BGHR HPflG (1978) § 2 Abs. 1 Stromleitung 1
BauR 1994, 263
DRsp I(145)428c
MDR 1993, 1180
NJW-RR 1994, 212
VersR 1993, 1541
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Stromabschaltung bei Gleisarbeiten

BGH, Urteil vom 28.09.1993 - Aktenzeichen VI ZR 183/92

DRsp Nr. 1993/2449

Stromabschaltung bei Gleisarbeiten

»Verpflichtung der Bahn, bei Brückenbauarbeiten über den Gleisen den Strom nicht nur in der Fahrleitung, sondern auch in der von der Arbeitsstelle seitlich entfernteren Speiseleitung abzuschalten.«

Normenkette:

BGB § 823; HaftpflG § 2;

Tatbestand:

Im Zusammenhang mit der Verlegung der B 6 in B. mußten über der Bahnstrecke von B. nach O. Brückenbauarbeiten ausgeführt werden. Den Zuschlag für diese Arbeiten erhielt eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE), an der die O. KG beteiligt war.

Zur Vorbereitung der Brückenarbeiten war im April/Mai 1984 ein Leergerüst über den Gleisen errichtet worden. Dabei hatten Mitarbeiter der ARGE mit der Deutschen Bundesbahn und dem Amt für Straßen- und Brückenbau Absprachen über die Abschaltung der stromführenden Oberleitungen getroffen. Nach Abschluß der Brückenarbeiten sollte das Gerüst im August/September 1984 wieder abgebaut werden. In der Nacht vom 25./26. August 1984 fiel bei diesen Arbeiten eine Holzbohle von dem Baugerüst auf die etwa fünf Meter entfernt verlaufende Speiseleitung. Zu dieser Zeit war lediglich die stromführende Fahrleitung abgeschaltet. Der Polier der O. KG wies den Arbeiter J. an, die Bohle zu entfernen. Als dieser sich der unter Strom stehenden Speiseleitung näherte, sprang ein Funke über und verletzte J. schwer.