LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.08.2011
7 Sa 273/11
Normen:
BGB § 611; TVÜ-L § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 166/09

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ stellt nicht auf originäre Vergütungsgruppe ab - Strukturausgleich hängt von tatsächlicher Vergütungsgruppe ab

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 273/11

DRsp Nr. 2013/14898

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ stellt nicht auf originäre Vergütungsgruppe ab - Strukturausgleich hängt von tatsächlicher Vergütungsgruppe ab

Die Zahlung eines Strukturausgleichs nach § 12 TVÜ-L i.v.m. der Anlage 3 für die Vergütungsgruppen mit dem Merkmal "ohne" ist nicht davon abhängig, dass die Ausgangsvergütungsgruppe (originäre) Vergütungsgruppe keinen Aufstieg enthält.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 07.01.2010 - 8 Ca 166/09 abgeändert:

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 120,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinaus seit dem 26.01.2009 zu zahlen.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; TVÜ-L § 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Strukturausgleich gemäß dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom 12. Oktober 2006 in Höhe von monatlich 40,-- € für die Monate November 2008 bis Januar 2009 zusteht.