BGH - Urteil vom 08.02.2018
III ZR 65/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 328 Abs. 2; BGB § 666; BGB § 675 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2018, 696
DZWIR 2018, 200
NJW 2018, 2629
NZG 2018, 736
VersR 2018, 1072
ZIP 2018, 1183
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 146/14
KG, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 80/15

Stützen eines Auskunftsbegehrens des Anspruchsberechtigten auf Treu und Glauben; Zumutbarkeit von Anstrengungen zur Auskunftserlangung in anderer Weise; Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds

BGH, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen III ZR 65/17

DRsp Nr. 2018/3380

Stützen eines Auskunftsbegehrens des Anspruchsberechtigten auf Treu und Glauben; Zumutbarkeit von Anstrengungen zur Auskunftserlangung in anderer Weise; Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds

a) Bei einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsbegehren muss der Anspruchsberechtigte zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Eine vorrangig zu nutzende Informationsmöglichkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn ein unmittelbarer, nicht auf § 242 BGB gestützter gesetzlicher oder vertraglicher Auskunftsanspruch gegen eine andere Person oder Stelle besteht.b) Sieht der Berechtigte von vornherein schuldhaft davon ab, auf andere Erkenntnismöglichkeiten zuzugreifen, kann er einen Auskunftsanspruch nicht mehr auf § 242 BGB stützen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, WM 2017, 2296).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 328 Abs. 2; BGB § 666; BGB § 675 Abs. 1;

Tatbestand