OVG Bremen - Beschluss vom 03.02.2020
1 LA 287/18
Normen:
AsylG § 77 Abs. 2; AsylG § 78 Abs. 3; VwGO § 138 Nr. 6; VwGO § 117 Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 124/17

Stützung eines Berufungsantrags auf das Fehlen von Gründen in einem die Flüchtlingsanerkennung abgelehnenden Urteil

OVG Bremen, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen 1 LA 287/18

DRsp Nr. 2020/3179

Stützung eines Berufungsantrags auf das Fehlen von Gründen in einem die Flüchtlingsanerkennung abgelehnenden Urteil

Zur Frage des Fehlens von Gründen in einem die Flüchtlingsanerkennung abgelehnenden Urteil.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Einzelrichterin 1. Kammer - vom 25.04.2018 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 77 Abs. 2; AsylG § 78 Abs. 3; VwGO § 138 Nr. 6; VwGO § 117 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe

Der Kläger, der nach eigenen Angaben aus dem Iran stammt, begehrt die Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, äußerst hilfeweise, die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 3.1.2017 ab und drohte dem Kläger die Abschiebung an. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2018 abgewiesen.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Grund dargelegt, aus dem die Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen wäre.