Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Einzelrichterin 1. Kammer - vom 25.04.2018 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Kläger, der nach eigenen Angaben aus dem Iran stammt, begehrt die Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, äußerst hilfeweise, die Feststellung von Abschiebungsverboten nach §
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Grund dargelegt, aus dem die Berufung nach §
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