OVG Sachsen - Urteil vom 29.04.2015
5 A 468/13
Normen:
KAG § 3 Abs. 3 S. 1 und S. 4; BauG § 135 Abs. 4 S. 2; AO § 15; AO § 222; AO § 234;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1404/07

Stundungsanspruch eines Beitragspflichtigen als Grundstückseigentümer i.R.e. Abwasserbeitrags; Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige i.R.d. Stundungsanspruchs

OVG Sachsen, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 5 A 468/13

DRsp Nr. 2016/17809

Stundungsanspruch eines Beitragspflichtigen als Grundstückseigentümer i.R.e. Abwasserbeitrags; Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige i.R.d. Stundungsanspruchs

Der Stundungsanspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsKAG setzt voraus, dass der die Stundung begehrende Beitragspflichtige Grundstückseigentümer ist. Der Stundungsanspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 SächsKAG setzt eine Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige i. S. des § 15 AO voraus. Offen bleibt, ob eine damit in Zusammenhang stehende Eigentumsübertragung der Stundung schädlich wäre.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. September 2010 - 2 K 1404/07 - geändert. Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG § 3 Abs. 3 S. 1 und S. 4; BauG § 135 Abs. 4 S. 2; AO § 15; AO § 222; AO § 234;

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem er verpflichtet worden ist, den Klägern den Abwasserbeitrag für eine 300 qm große Teilfläche ihres Grundstücks zu stunden.