Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2012 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. AG (im Folgenden: Schuldnerin) die Feststellung von Verzugszinsforderungen zur Insolvenztabelle.
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