BVerfG - Beschluß vom 23.06.1987
2 BvR 826/83
Normen:
GG Art. 28 Abs.2 Satz 1 ; NdsRaumordnungsG §§ 4 5 ;
Fundstellen:
BVerfGE 76, 107
BRS 47 Nr. 21
DÖV 1988, 122
DRsp V(560)81a-b
DRspV(519)102e
DVBl 1988, 41
JuS 1988, 734
NVwZ 1988, 47
ZfBR 1988, 86

Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde - Vorrang des landesrechtlichen Normenkontrollverfahrens

BVerfG, Beschluß vom 23.06.1987 - Aktenzeichen 2 BvR 826/83

DRsp Nr. 1992/219

Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde - Vorrang des landesrechtlichen Normenkontrollverfahrens

»1. Angriffsgegenstand einer Kommunalverfassungsbeschwerde können alle Arten vom Staat erlassener Rechtsnormen sein, die Außenwirkung gegenüber Gemeinden entfalten.2. Vor der Erhebung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine untergesetzliche Rechtsnorm ist, soweit statthaft, ein Normenkontrollverfahren durchzuführen. Dieses muß, soll die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde offengehalten werden, binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsnorm eingeleitet werden; mit dessen Abschluß beginnt die Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG zu laufen.3. Ein allgemeiner Eingriff in die kommunale Planungshoheit liegt nicht vor, wenn ein Gesetz den Verordnungsgeber nur zu Einschränkungen der Planungshoheit einzelner Gemeinden in räumlich klar abgegrenzten Gebieten ermächtigt. Die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie erlaubt eine derartige Sonderbelastung einzelner Gemeinden nur, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert wird (in Anschluß an BVerfGE 56, 298 [314]).