Die Klägerin begehrt Werklohn für die Anbringung von Gipskartonplatten sowie die Zahlung von Vergütung für 12 für das Einfamilienhaus der Beklagten gelieferte Fenster nebst anteiligen Transportkosten und zusätzlich gelieferter Farbe und Holzleisten.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Beklagten hätten bei ihr 12 Fenster nebst zusätzlich benötigter Farbe und Holzleisten bestellt und sich hierbei zur Zahlung der anteiligen Zoll- und Transportkosten bereit erklärt. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei der Vertrag - ebenso wie andere Verträge - mit ihr, nicht mit ihrem Geschäftsführer Thomas A. persönlich oder einer von diesem geführten Einzelfirma Thomas A. zustande gekommen. Dies sei dem Beklagten zu 1, der die Beklagte zu 2, seine Ehefrau, vertreten habe, bekannt und zudem auch klar erkennbar gewesen, da der Beklagte zu 1 die genaue Firmenbezeichnung der Klägerin aus seiner beruflichen Zusammenarbeit mit dieser als Architekt gekannt habe und auch auf dem dort verwendeten Geschäftspapier die Firmenbezeichnung und die HRB-Nummer der Klägerin aufgedruckt seien. Eine Einzelfirma Thomas A. habe ihr Geschäftsführer im übrigen nicht geführt.
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