Der Beklagte beauftragte die Klägerin im Sommer 1982 mit der Lieferung und Montage von Fenstern, Türen, Fensterbänken und Klappläden für zwei Häuser in S. Im Mai/Juni 1983, als die Klägerin bereits einen Teil der Leistungen erbracht hatte, kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten. Mit Schreiben vom 10. Juni 1983 kündigte der Beklagte die beiden Werkverträge fristlos.
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Der Beklagte begehrt mit seiner Widerklage die Rückerstattung von angeblichen Überzahlungen sowie Zahlung einer Vertragsstrafe. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 22.619,65 DM und Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Die Revision hat im wesentlichen Erfolg.
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