LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.05.2005
3 Sa 105/05
Normen:
TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 5 ; TV über ein 13. Monatseinkommen im Baugewerbe § 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 346
BB 2005, 1912
LAGReport 2005, 316
NZA-RR 2005, 426
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 555 c/05

Tarifbindung bei Verbandsaustritt - keine Ablösung nachwirkender Normen oder Vernichtung bereits entstandener Ansprüche durch formlose Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 105/05

DRsp Nr. 2005/9557

Tarifbindung bei Verbandsaustritt - keine Ablösung nachwirkender Normen oder Vernichtung bereits entstandener Ansprüche durch formlose Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

»1.. Tarifgebundenheit bleibt gem. § 3 Abs. 3 TVG trotz eines Verbandsaustritts bis zur Beendigung des Tarifvertrages bestehen (mit BAG vom 15.10.2003 - 4 AZR 573/02).2. Auch bei einem Verbandsaustritt schließt sich der Nachbindung im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG die Nachwirkung des Tarifvertrages an (mit BAG vom 7.11.2001 - 4 AZR 703/00), bis die Tarifnormen durch eine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG ersetzt werden.3. Soweit aus dem nach Verbandsaustritt beendeten Tarifvertrag bereits Rechte erwachsen sind, z.B. anteilige Ansprüche auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens, können sie nicht durch eine "andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG vernichtet werden.4. Eine zwischen dem aus dem Verband ausgetretenen Arbeitgeber und dem Betriebsrat getroffene formlose Regelungsabrede stellt keine "andere Abmachung" iSd. § 4 Abs. 5 TVG dar, die die nachwirkenden Normen des Tarifvertrages gegen den Willen des Arbeitnehmers mit Wirkung für die Zukunft ablösen könnten.«

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 5 ; TV über ein 13. Monatseinkommen im Baugewerbe § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens für das Jahr 2003.