LAG Hamm - Urteil vom 17.08.2005
18 Sa 729/05
Normen:
BRTV § 5 Nr. 7.2 § 15 Abs. 1, 2 ; TV (13. Monatseinkommen Bau) § 6 Abs. 1 ; EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1, 3 ; BGB § 130 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2656/04

Tarifliche Ausschlussklausel im Baugewerbe - rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs - Beweiswert des Fax-Sendeberichtes mit OK-Vermerk

LAG Hamm, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 729/05

DRsp Nr. 2005/18705

Tarifliche Ausschlussklausel im Baugewerbe - rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs - Beweiswert des Fax-Sendeberichtes mit OK-Vermerk

1. Die Geltendmachung eines Anspruchs im Sinne des § 15 BRTV ist keine Willenserklärung sondern eine einseitige geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur entsprechend ihrer Eigenart analog anzuwenden sind; da die Geltendmachung eines Anspruchs den Schuldner an seine Leistungspflicht erinnern soll, ist der Zugang eines Anspruchsschreibens beim Schuldner Voraussetzung zur Wahrung der Ausschlussfrist (analog § 130 BGB).2. Eine schriftliche Geltendmachung des tariflichen Anspruchs geht dem Schuldner zu, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen; ein Anspruch im Sinne des § 15 Nr. 1 des BRTV Bau kann daher auch schriftlich in Form eines Telefax-Schreibens erfolgen.3. Einem Fax-Sendebericht mit "OK-Vermerk" kommt nicht der Wert eines Anscheinsbeweises zu; es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Telefaxsendungen den Empfänger vollständig und richtig erreichen.

Normenkette:

BRTV § 5 Nr. 7.2 § 15 Abs. 1, 2 ; TV (13. Monatseinkommen Bau) § 6 Abs. 1 ; EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1, 3 ; BGB § 130 ;

Tatbestand: