BAG - Urteil vom 26.09.2001
5 AZR 699/00
Normen:
BRTV-Bau § 3 § 16 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 1218
ZInsO 2002, 692
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 27.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 120/00
ArbG Erfurt, vom 22.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2300/99

Tarifvertragliche Ausschlussfrist; Entgeltfortzahlung bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Bauwirtschaft

BAG, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 5 AZR 699/00

DRsp Nr. 2002/3547

Tarifvertragliche Ausschlussfrist; Entgeltfortzahlung bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Bauwirtschaft

»1. Ist ein Arbeitnehmer der Bauwirtschaft während des witterungsbedingten Arbeitsausfalls arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 1.43 BRTV-Bau berechtigt, auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Lohn für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auszuzahlen. 2. Macht ein Arbeitnehmer einen Anspruch vor Fälligkeit schriftlich geltend, so beginnt bei einer zweistufigen Ausschlussfrist (§ 16 BRTV-Bau) die Frist für die gerichtliche Geltendmachung nicht vor Fälligkeit des Anspruchs.«

Normenkette:

BRTV-Bau § 3 § 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.

Der Kläger war bei dem beklagten Bauunternehmen als Baumaschinist zu einem Stundenlohn von 21,05 DM brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 13. November 1998 Anwendung.