Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.
Der Kläger war bei dem beklagten Bauunternehmen als Baumaschinist zu einem Stundenlohn von 21,05 DM brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 13. November 1998 Anwendung.
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