VGH Bayern - Urteil vom 09.05.2018
1 B 14.2215
Normen:
BayBO Art. 76 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 12.2971

Tatbestandsvoraussetzungen einer Baubeseitigungsanordnung; Rücknahme einer Erledigungserklärung

VGH Bayern, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 1 B 14.2215

DRsp Nr. 2018/8627

Tatbestandsvoraussetzungen einer Baubeseitigungsanordnung; Rücknahme einer Erledigungserklärung

1. Eine Erledigungserklärung kann grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt zurückgenommen werden, zu dem der Prozessgegner noch nicht zugestimmt hat. Dabei ist die Fiktion des § 161 Abs. 2 S. 2 VwGO der ausdrücklichen Zustimmung des Prozessgegners gleichzustellen, da auch damit die Prozesslage abschließend gestaltet wird. Das bedeutet indessen nicht, dass sich der Kläger an seiner Erklärung ausnahmslos festhalten lassen muss. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Prozesshandlungen unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinn des § 580 ZPO vorliegt. Ein Widerruf kommt ferner dann in Betracht, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommen Prozesshandlung festzuhalten. In diesem Zusammenhang kann auch eine Rolle spielen, ob der Betroffene durch eine richterliche Belehrung oder Empfehlung zu einer bestimmten prozessualen Erklärung bewogen worden ist.