BGH - Beschluss vom 21.12.2022
KRB 54/22
Normen:
StPO § 261; OWiG § 71 Abs. 1; GWB (2010) § 81 Abs. 1 Nr. 1; AEUV Art. 101;
Fundstellen:
BB 2023, 898
NJW 2023, 10
NJW 2023, 1672
WM 2023, 1294
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen V-4 Kart 4/16 (OWi)

Tatgerichtliche Unterlassung der Erörterung der Vorstellung eines Zeugen über kartellrechtliche Haftungsfolgen im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Aussagemotivation; Vorliegen eines sachlich-rechtlichen Erörterungsmangels

BGH, Beschluss vom 21.12.2022 - Aktenzeichen KRB 54/22

DRsp Nr. 2023/5227

Tatgerichtliche Unterlassung der Erörterung der Vorstellung eines Zeugen über kartellrechtliche Haftungsfolgen im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Aussagemotivation; Vorliegen eines sachlich-rechtlichen Erörterungsmangels

Erörtert das Tatgericht die Vorstellung eines Zeugen über kartellrechtliche Haftungsfolgen im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Aussagemotivation nicht, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass besteht, liegt ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel vor. Solcher Anlass besteht, wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung auf Angaben des Zeugen zur Sache abstellt, aus denen sich nicht nur ein Wettbewerbsverstoß ergibt, sondern auch das - jedenfalls laienhafte - Bewusstsein des Zeugen über damit verbundene Haftungsfolgen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts gegen das Urteil des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. September 2021 wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenbetroffenen und Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StPO § 261; OWiG § 71 Abs. 1; GWB (2010) § 81 Abs. 1 Nr. 1; AEUV Art. 101;

Gründe