VGH Bayern - Beschluss vom 10.05.2021
4 ZB 21.396
Normen:
WAS § 7 Abs. 1 S. 1; AVBWasserV § 3 Abs. 1; AVBWasserV § 35 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
D_V 2021, 1081
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 2 K 19.1699

Teilbefreiung vom Benutzungszwang einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung; Ermittlung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Verbraucher durch Vergleich der örtlichen mit der regionalen Verbrauchsgebühr; Beschränkung der Pflicht zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung für das benötigte Brauchwasser

VGH Bayern, Beschluss vom 10.05.2021 - Aktenzeichen 4 ZB 21.396

DRsp Nr. 2021/8967

Teilbefreiung vom Benutzungszwang einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung; Ermittlung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Verbraucher durch Vergleich der örtlichen mit der regionalen Verbrauchsgebühr; Beschränkung der Pflicht zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung für das benötigte Brauchwasser

Bei Anträgen auf Teilbefreiung vom Benutzungszwang einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung bedarf es zur Ermittlung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Verbraucher u. a. eines Vergleichs der örtlichen mit der regionalen Verbrauchsgebühr, wobei es nicht darauf ankommt, inwieweit der erforderliche Investitionsaufwand jeweils durch Beiträge oder durch Gebühren refinanziert wird.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2020 für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

WAS § 7 Abs. 1 S. 1; AVBWasserV § 3 Abs. 1; AVBWasserV § 35 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Nutztierhaltung. Er begehrt für das dazu benötigte Brauchwasser eine Beschränkung der Pflicht zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten.