VGH Bayern - Beschluss vom 10.05.2021
4 ZB 21.397
Normen:
WAS § 7 Abs. 1 S. 1; AVBWasserV § 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 2 K 19.1700

Teilbefreiung von der Pflicht zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung für Brauchwasser eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Nutztierhaltung

VGH Bayern, Beschluss vom 10.05.2021 - Aktenzeichen 4 ZB 21.397

DRsp Nr. 2021/8968

Teilbefreiung von der Pflicht zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung für Brauchwasser eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Nutztierhaltung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2020 für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

WAS § 7 Abs. 1 S. 1; AVBWasserV § 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Nutztierhaltung. Er begehrt für das dazu benötigte Brauchwasser eine Beschränkung der Pflicht zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten.

Die Verbrauchsgebühr für Trinkwasser wurde von der Beklagten zum 1. Januar 2018 durch eine Änderung ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) von 2,28 Euro/m3 auf 4,13 Euro/m3 erhöht; gleichzeitig stieg die Grundgebühr für einen Wasserzähler mit dem geringsten Nenndurchfluss auf 24,00 Euro/a.