Die Revision der Eigentümerinnen gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts München vom 16. Oktober 1975 wird zurückgewiesen, jedoch entfällt der Ausspruch der samtverbindlichen Haftung für die Kosten.
Die Eigentümerinnen tragen die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
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