Auf die Revision Berlins wird das Urteil des Senats für Baulandsachen beim Kammergericht in Berlin vom 19. Juli 1966 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 1964 geändert:
Der Entschädigungsfeststellungs- und Enteignungsbeschluss des Senators für Bau- und Wohnungswesen in Berlin-Charlottenburg vom 20. März 1962 wird zu Ziffer 1 dahin geändert, dass die Entschädigung auf 166.880 DM festgesetzt wird und hiervon zu verzinsen sind
85.400 DM für die Zeit vom 1. Juni 1959 bis zum 30. April 1962,
34.995 DM seit dem 1. Juni 1959 und weitere
46.485 DM seit dem 1. Januar 1963
mit zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, worauf 85.400 DM und die hierauf bis zum 30. April 1962 entfallenden Zinsen entrichtet sind.
Der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beteiligten zu 1) und seine weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
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