Der Beklagte zu 2 schloss mit der Stadt B. (Streithelferin der Klägerin, im Folgenden: Stadt) am 9. Februar 1968 einen Vertrag, in dem er sich verpflichtete, ein von der Stadt als Baugebiet ausgewiesenes Gelände auf seine Rechnung zu erschließen und zu bebauen. § 3 dieses Vertrags lautet:
"§ 3 Finanzierung
(1) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung einschließlich deren Finanzierung hat der Erschließungsverpflichtete die von der Stadt vorgeschriebenen Bankbürgschaften in Höhe der voraussichtlichen Kosten bei der Stadt zu hinterlegen. Stellt sich vor oder während der Bauarbeiten heraus, dass die voraussichtlichen Kosten höher sind wie der hinterlegte Betrag, so hat der Erschließungsverpflichtete die Mehrkosten zum Zwecke der weiteren Finanzierung durch Hinterlegung einer weiteren Bürgschaft sicherzustellen.
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