BGH - Urteil vom 10.12.1975
VIII ZR 306/74
Normen:
BGB § 139 ; BundesbauG § 129 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 65, 368
DRsp V(527)202a
DVBl 1976, 390
MDR 1976, 397
NJW 1976, 415
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Teilnichtigkeit des Erschließungsvertrages bei Nichtbeachtung kommunaler Kostenbeteiligung

BGH, Urteil vom 10.12.1975 - Aktenzeichen VIII ZR 306/74

DRsp Nr. 1996/14784

Teilnichtigkeit des Erschließungsvertrages bei Nichtbeachtung kommunaler Kostenbeteiligung

»Bei Nichtbeachtung der Verpflichtung einer Gemeinde zur Beteiligung an den Erschließungskosten in einem Erschließungsvertrag ist nur der Ausschluss der Selbstbeteiligung der Gemeinde nichtig, der Vertrag im Übrigen aber wirksam.«

Normenkette:

BGB § 139 ; BundesbauG § 129 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte zu 2 schloss mit der Stadt B. (Streithelferin der Klägerin, im Folgenden: Stadt) am 9. Februar 1968 einen Vertrag, in dem er sich verpflichtete, ein von der Stadt als Baugebiet ausgewiesenes Gelände auf seine Rechnung zu erschließen und zu bebauen. § 3 dieses Vertrags lautet:

"§ 3 Finanzierung

(1) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung einschließlich deren Finanzierung hat der Erschließungsverpflichtete die von der Stadt vorgeschriebenen Bankbürgschaften in Höhe der voraussichtlichen Kosten bei der Stadt zu hinterlegen. Stellt sich vor oder während der Bauarbeiten heraus, dass die voraussichtlichen Kosten höher sind wie der hinterlegte Betrag, so hat der Erschließungsverpflichtete die Mehrkosten zum Zwecke der weiteren Finanzierung durch Hinterlegung einer weiteren Bürgschaft sicherzustellen.