LG Traunstein - Beschluss vom 29.12.2004
4 T 5135/04
Normen:
BauGB § 19 Abs. 2 ; GBO § 19 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2005, 187
Rpfleger 2005, 310
Rpfleger 2005, 423

Teilung eines Grundstücks; Eintragung im Grundbuch ohne Genehmigung der Gemeinde

LG Traunstein, Beschluss vom 29.12.2004 - Aktenzeichen 4 T 5135/04

DRsp Nr. 2006/8996

Teilung eines Grundstücks; Eintragung im Grundbuch ohne Genehmigung der Gemeinde

Nach der Neufassung des § 19 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 ist die Teilung eines Grundstücks auch ohne Vorlage der Genehmigung der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.

Normenkette:

BauGB § 19 Abs. 2 ; GBO § 19 ;

Gründe:

I.

Mit Kaufvertrag vom 03.12.2004 ... haben die Eheleute ... eine Teilfläche von 3.041 qm aus dem vorbezeichneten Grundstück ... mit der neuen Flurnummer .... an Herrn ... verkauft. Die verkaufte Teilfläche wurde gebildet gemäß Veränderungsnachweis Nr. 357 des Vermessungsamts Burghausen für die Gemarkung Erlbach.

Mit Schreiben vom 07.12.2004 beantragte der insoweit bevollmächtigte Notar beim Grundbuchamt Altötting gem. § 15 GBO den Vollzug der Vormerkung, der Löschung, der Pfandfreigabe, des Grundpfandrechts sowie den Vollzug des einschlägigen Veränderungsnachweises gemäß den Vereinbarungen in der notariellen Urkunde.