LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.05.2020
17 Ta (Kost) 6021/20
Normen:
GKG § 29 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AR 99009/19

Kostenhaftung nach gerichtlicher EntscheidungKein Wegfall der Gerichtsgebühren wegen Erledigung nach ergangenem Versäumnisurteil

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6021/20

DRsp Nr. 2020/9321

Kostenhaftung nach gerichtlicher Entscheidung Kein Wegfall der Gerichtsgebühren wegen Erledigung nach ergangenem Versäumnisurteil

Die Gerichtsgebühren entfallen bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Teilvergleich und Teilklagerücknahme nicht, wenn zuvor ein Versäumnisurteil ergangen ist.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.01.2020 - 46 AR 99009/19 und 54 Ca 13605/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 29 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen zwei Kündigungen seines Arbeitsverhältnisses gewandt, die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet und einen Zahlungsantrag angekündigt. Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2019 unter Klagerücknahme im Übrigen sich gegen die schriftliche Kündigung vom 28.09.2018 gewandt, für den Fall des Erfolges mit der Bestandsstreitigkeit die Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Beschäftigung verlangt sowie den angekündigten Zahlungsantrag gestellt. Das Arbeitsgericht hat diesen Klageanträgen durch Versäumnisurteil entsprochen. Nachdem die Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit durch gerichtlich festgestellten Vergleich, der keine Kostenregelung enthält, beigelegt.