OLG Naumburg - Urteil vom 26.11.2002
11 U 234/01
Normen:
HOAI § 15 Abs. 2 ; BGB §§ 631 ff. (a.F.) § 635 (a.F.) ; ZPO § 3 § 4 § 138 Abs. 3 § 539 § 540 (a.F.) ; GKG § 8 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1 S. 1 § 22 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 389
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 16.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 312/00

Teilweise Darlegungslast des Architekten bei Schadensersatzforderung wegen unzureichender Bauüberwachung

OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.2002 - Aktenzeichen 11 U 234/01

DRsp Nr. 2003/2895

Teilweise Darlegungslast des Architekten bei Schadensersatzforderung wegen unzureichender Bauüberwachung

»Den wegen unzureichender Bauüberwachung auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Architekten kann u. U. die sekundäre Darlegungslast zur Ausführung und zum Umfang seiner Kontrollen treffen.«

Normenkette:

HOAI § 15 Abs. 2 ; BGB §§ 631 ff. (a.F.) § 635 (a.F.) ; ZPO § 3 § 4 § 138 Abs. 3 § 539 § 540 (a.F.) ; GKG § 8 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1 S. 1 § 22 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks P. straße 5 in M., das sie umfassend sanieren ließ. Hierbei sollten die Beklagten, insbesondere der Beklagte zu 1., für die Klägerin als Architekten tätig werden. Am 30.10.1995 schlossen die Parteien einen Architektenvertrag im Umfang der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI (Bd. I Bl. 2-15 d.A.). Zur Sanierung gehörten auch Dachdecker- und Dachklempnerarbeiten, die die Firma H. GmbH ausführte.

Die Werkunternehmerin hatte bereits während der Ausführung des Auftrags der Klägerin wirtschaftliche Schwierigkeiten, sodass die tätigen Arbeitnehmer nicht mehr vollständig bezahlt wurden. Kurz nach Beendigung der Arbeiten am Gebäude der Klägerin fiel die H. GmbH in Insolvenz.