Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks P. straße 5 in M., das sie umfassend sanieren ließ. Hierbei sollten die Beklagten, insbesondere der Beklagte zu 1., für die Klägerin als Architekten tätig werden. Am 30.10.1995 schlossen die Parteien einen Architektenvertrag im Umfang der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI (Bd. I Bl. 2-15 d.A.). Zur Sanierung gehörten auch Dachdecker- und Dachklempnerarbeiten, die die Firma H. GmbH ausführte.
Die Werkunternehmerin hatte bereits während der Ausführung des Auftrags der Klägerin wirtschaftliche Schwierigkeiten, sodass die tätigen Arbeitnehmer nicht mehr vollständig bezahlt wurden. Kurz nach Beendigung der Arbeiten am Gebäude der Klägerin fiel die H. GmbH in Insolvenz.
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