VGH Bayern - Urteil vom 17.11.2021
1 N 20.1182
Normen:
BauGB § 2 Abs. 3;

Teilweise Unwirksamkeit eines Bebauungsplans aufgrund eines rechtlich erheblichen Abwägungsmangels

VGH Bayern, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen 1 N 20.1182

DRsp Nr. 2021/18333

Teilweise Unwirksamkeit eines Bebauungsplans aufgrund eines rechtlich erheblichen Abwägungsmangels

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. ** Teil A "K****************", bekanntgemacht am 27. November 2019, ist hinsichtlich des Teilbereichs 2 unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 3;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. ** Teil A "K****************", den die Antragsgegnerin am 19. November 2019 als Satzung beschlossen und am 27. November 2019 bekanntgemacht hat.

Das ca. 33.200 m2 große Plangebiet teilt sich in zwei verschiedene Bereiche auf. Einerseits wird der unter Denkmalschutz stehende K****weg mit seinen K**************** erfasst (Teilbereich 1). Mit der Bebauungsplanaufstellung soll der Erhalt der K**************** sowie deren Gesamtwirkung gesichert und gestärkt werden. Andererseits wird der nördlich des K****wegs liegende Ortsrand der Siedlung überplant (Teilbereich 2). Damit soll die markante Ortsrandbegrünung baurechtlich gesichert und qualitativ gestärkt werden. Wie auch im Bereich des K****wegs soll festgestellten städtebaulichen Fehlentwicklungen entgegengewirkt werden.