LAG Köln - Urteil vom 07.06.2005
9 Sa 1506/04
Normen:
BGB § 242 § 313 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7340/03

Teilwiderruf der Versorgungszusage bei wirtschaftlicher Notlage des Konzernunternehmens infolge enger wirtschaftlicher Verflechtung mit Mutterunternehmens

LAG Köln, Urteil vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 1506/04

DRsp Nr. 2007/981

Teilwiderruf der Versorgungszusage bei wirtschaftlicher Notlage des Konzernunternehmens infolge enger wirtschaftlicher Verflechtung mit Mutterunternehmens

1. Bei einzelvertraglichen Versorgungszusagen ohne allgemeinen Widerrufs- oder Abänderungsvorbehalt ist unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage grundsätzlich rechtlich möglich; ein Widerruf kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Bestand des Unternehmens infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft gefährdet ist und wenn der Widerruf sich in ein umfassendes Sanierungskonzept einpasst. 2. Die Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners ist auch dann maßgebend, wenn dieser konzernverbunden ist; jedoch kann eine wirtschaftliche Notlage des Mutterunternehmens aufgrund von Rechtspflichten oder tatsächlichen Abhängigkeiten des Tochterunternehmens auf dieses durchschlagen, insbesondere wenn das Tochterunternehmen mit der Muttergesellschaft wirtschaftlich eng verflochten ist.

Normenkette:

BGB § 242 § 313 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des Ruhegeldanspruchs des Klägers.