OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.12.2020
6 A 3032/20.A
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 173;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 10651/17

Terminsänderung nach § 173 VwGO bei Vorliegen erheblicher Gründe zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2020 - Aktenzeichen 6 A 3032/20.A

DRsp Nr. 2021/363

Terminsänderung nach § 173 VwGO bei Vorliegen erheblicher Gründe zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 173;

Gründe

Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet.

Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Einen Gehörsverstoß hat der Kläger nicht dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es in seiner Abwesenheit über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Der vier Tage vor der mündlichen Verhandlung übersandte Verlegungsantrag musste das Verwaltungsgericht nicht zur Aufhebung des Termins veranlassen. Er beinhaltete keine ausreichenden Anhaltspunkte, die es dem Gericht ermöglicht hätten, die Frage der Verhandlungsunfähigkeit des Klägers selbst zu beurteilen.