VG Karlsruhe - Beschluss vom 20.07.2020
7 K 1865/20
Normen:
VwGO § 123; VwGO § 44a; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Test für medizinische Studiengänge; TMS; Medizinertest

VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2020 - Aktenzeichen 7 K 1865/20

DRsp Nr. 2020/13495

Test für medizinische Studiengänge; TMS; Medizinertest

Kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Wiederholung des Tests für medizinische Studiengänge.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123; VwGO § 44a; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung, ihn zur Wiederholung des Tests für medizinische Studiengänge (im Folgenden: TMS) zuzulassen und ihm sein Testergebnis vorläufig mitzuteilen.